Antworten zum Radschnellweg

Herr Haas vom Landratsamt hat eine ausführliche Antwort geschrieben (Danke). Hier die Fakten zu den Verkehrsregeln:

– Alle Streckenabschnitte sind weiterhin für die Straßenmeisterei, Anlieger/Anwohner, den forstwirtschaftlichen Verkehr, den Kampfmittelbeseitigungsdienst, Abfallentsorgung und die verschiedenen Angestellten der Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation etc.) frei.

– Für den öffentlichen (Kfz-)Verkehr ist die Fahrradstraße zwischen Panzerstraße (K1057) und dem Wanderparkplatz kurz nach der AWO freigegeben. Diese ist rechtlich als öffentliche Straße gewidmet. Die Zufahrt von der K1055 zum Schützenhaus(-Parkplatz) ist ebenfalls frei. Alle anderen Streckenabschnitte sind rechtliche gesehen Forstwege und über das Verkehrszeichen Nr. 260 („Verbot für Kraftfahrzeuge“) sowie entsprechende Zusatzzeichen beschildert.

– Auf der Fahrradstraße gilt Vorrang für den Radverkehr und eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – für alle Nutzer.

– Entsprechend den forstrechtlichen Reglung in Baden-Württemberg gilt auf Forstwegen für alle Verkehrsteilnehmer ebenfalls ein Tempolimit von 30 km/h.

–  Anders wie „normale“ Pedelecs (Motorunterstützung bis 25 km/h) sind S-Pedelcs (Motorunterstützung bis 45 km/h) nach Landeswaldgesetzt nicht als „Fahrrad“ eingestuft und dürfen nicht im Wald bzw. auf Waldwegen fahren (Ausnahmen: Anwohner etc., siehe erster Spiegelstrich).

– Mofas dürfen Forstweg ebenfalls nicht befahren (Ausnahmen: Anwohner etc., siehe erster Spiegelstrich)

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