Antworten zum Radschnellweg

Herr Haas vom Landratsamt hat eine ausführliche Antwort geschrieben (Danke). Hier die Fakten zu den Verkehrsregeln:

Alle Streckenabschnitte sind weiterhin für die Straßenmeisterei, Anlieger/Anwohner, den forstwirtschaftlichen Verkehr, den Kampfmittelbeseitigungsdienst, Abfallentsorgung und die verschiedenen Angestellten der Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation etc.) frei.

Für den öffentlichen (Kfz-)Verkehr ist die Fahrradstraße zwischen Panzerstraße (K1057) und dem Wanderparkplatz kurz nach der AWO freigegeben. Diese ist rechtlich als öffentliche Straße gewidmet. Die Zufahrt von der K1055 zum Schützenhaus(-Parkplatz) ist ebenfalls frei. Alle anderen Streckenabschnitte sind rechtliche gesehen Forstwege und über das Verkehrszeichen Nr. 260 („Verbot für Kraftfahrzeuge“) sowie entsprechende Zusatzzeichen beschildert.

Auf der Fahrradstraße gilt Vorrang für den Radverkehr und eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – für alle Nutzer.

Entsprechend den forstrechtlichen Reglung in Baden-Württemberg gilt auf Forstwegen für alle Verkehrsteilnehmer ebenfalls ein Tempolimit von 30 km/h.

  Anders wie „normale“ Pedelecs (Motorunterstützung bis 25 km/h) sind S-Pedelcs (Motorunterstützung bis 45 km/h) nach Landeswaldgesetzt nicht als „Fahrrad“ eingestuft und dürfen nicht im Wald bzw. auf Waldwegen fahren (Ausnahmen: Anwohner etc., siehe erster Spiegelstrich).

Mofas dürfen Forstweg ebenfalls nicht befahren (Ausnahmen: Anwohner etc., siehe erster Spiegelstrich)

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